Elektroautos und ihre ganz eigenen rechtlichen Probleme

Elektroautos und ihre ganz eigentlichen rechtlichen Probleme

Nach und nach finden immer mehr rein elektronisch betriebene PKW ihren Weg auf unseren Straßen. In manchen Ländern, wie beispielsweise Schweden wurden sogar bereits Gesetze verabschiedet, die den Verbrennungsmotor ein Verfallsdatum aufgestempelt haben und auch in Deutschland, wo ein derartiges Gesetz noch nicht verabschiedet wurde, kann man sicher davon ausgehen, dass immer mehr Elektroautos zugelassen werden.

Nun könnte man zunächst meinen, dass sich daraus aus rechtlicher Sicht keine Besonderheiten ergeben, da der Antrieb für rechtliche Betrachtungen sowohl was das Kaufrecht als auch das Verkehrsunfallrecht angeht, keine Rolle spielt.

Dies ist so auch richtig, allerdings haben einige Hersteller von Elektroautos eine Besonderheit eingeführt, die am Ende doch dazu führt, dass eine vom üblichen Ablauf abweichende Betrachtung der Angelegenheit angebracht ist. So bieten verschiedene Hersteller an, dass die im Fahrzeug verbauten Akkus vom Hersteller gemietet werden können. Die Miete eines solchen Akkus hat sicherlich für den Fahrzeughalter den ein oder anderen Vorteil, führt aber zugleich dazu, dass er zwar Eigentümer seines Fahrzeuges, aber nicht Eigentümer des Akkus ist. Der Akku verbleibt im Eigentum des Herstellers oder aber eines entsprechenden Subunternehmens des Herstellers.

Aus dieser dann tatsächlich sehr ungewöhnlichen Konstellation ergeben sich dann auch die Besonderheiten im Falle eines Verkaufs oder Schadenfalls des Fahrzeugs.

Der Halter des Fahrzeugs kann nämlich lediglich über das Fahrzeug selbst nicht aber über den Akku verfügen. So wäre bei einem Verkehrsunfall der Schaden am Fahrzeug in seinem Namen, der am Akku allerdings im Namen des Herstellers geltend zu machen.

Auch bei der Frage der Schadensbegutachtung wären prinzipiell die Schäden getrennt voneinander zu betrachten.

Bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen wäre es grundsätzlich auch so, dass der Verkäufer lediglich das Fahrzeug, nicht aber den Akku mit verkaufen könnte.

Grundsätzlich bieten die Hersteller selbstverständlich die Übertragung des Mietvertrages auf einen Käufer an, dies steht allerdings wiederum zur Disposition des Herstellers und kann beispielsweise mit einer Prüfung der Solvenz des Erwerbers verbunden sein.

Aus der Besonderheit der Akkumiete ergeben sich somit am Ende doch eine Vielzahl neuer Fragestellungen.

Artikel von Rechtsanwalt Christoph Liese

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